2. Seit dem 1. Januar 2002 hat der Bund neue Kompetenzen auf den Gebieten des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität (Art. 340bis StGB). Gemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit neu nebst den Fällen von Bestechung und Geldwäscherei die strafbaren Handlungen nach dem Art. 260ter StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen) sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen.