260 BStP und gemäss den Regeln, die das Gesetz und die Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (zur Publikation bestimmte BGE 8G.46/2002 vom 25. Juni 2002, E. 2.1 - 2.3 und 3.4, und 8G.66/2002 vom 27. August 2002, E. 2). Nach ständiger Praxis der Anklagekammer hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, welche strafbaren Handlungen aufgrund der Aktenlage und der Vorwürfe, die dem Angeschuldigten im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können, in Frage kommen ( BGE 113 IV 108 und 112 IV 61 E. 2).