105bis BStP nicht anwendbar. Die Anklagekammer entscheidet in Anwendung von Art. 260 BStP und gemäss den Regeln, die das Gesetz und die Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (zur Publikation bestimmte BGE 8G.46/2002 vom 25. Juni 2002, E. 2.1 - 2.3 und 3.4, und 8G.66/2002 vom 27. August 2002, E. 2).