1. Die Gesuchsgegnerin wirft in formeller Hinsicht zunächst die Frage auf, ob ein Entscheid, mit dem sie ein kantonales Übernahmebegehren abgewiesen hat, mit an die Frist von Art. 105bis Abs. 2 BStP gebundener Beschwerde anzufechten oder ob gestützt auf Art. 260 BStP unabhängig von Art. 105bis Abs. 2 BStP ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes einzureichen sei. Die Anklagekammer hat sich kürzlich mit dieser Frage befasst. Bei Konflikten über die Frage, ob die Bundes- oder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Ermittlungen bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität (Art. 340bis StGB) zuständig sind, ist Art. 105bis BStP nicht anwendbar.