C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2002 wendet sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Schweizerische Bundesanwaltschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung von 15 namentlich genannten Angeschuldigten und weiteren Beteiligten ermächtigt und verpflichtet zu erklären. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2002, das Gesuch bzw. die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Eventualiter sei der Bundesanwaltschaft eine Frist von mindestens drei Wochen ab Entscheid der Anklagekammer für die Übernahme des Ermittlungsverfahrens einzuräumen.