Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass das Verhalten der mutmasslichen Täter weiter gehe als ein mögliches bandenmässiges Verhalten und da ein geschlossener Personenkreis vorliege, könne bei einer zudem fehlenden hierarchischen und autoritären Struktur bei nur ansatzweise erkennbarer Arbeitsteilung zumindest zur Zeit nicht von einer kriminellen Organisation ausgegangen werden, weshalb auch nicht von einem Fall im Sinne von Art. 340bis Abs. 1 StGB gesprochen werden könne.