Da ihre Priorität bei den Fällen organisierter Kriminalität zu liegen habe, müsse sie unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen von der Möglichkeit, die Bundeszuständigkeit abzulehnen, in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Effizienzvorlage oft Gebrauch machen. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass das Verhalten der mutmasslichen Täter weiter gehe als ein mögliches bandenmässiges Verhalten und da ein geschlossener Personenkreis vorliege, könne bei einer zudem fehlenden hierarchischen und autoritären Struktur bei nur ansatzweise erkennbarer Arbeitsteilung zumindest zur Zeit nicht von einer kriminellen Organisation ausgegangen werden, weshalb auch nicht von einem Fall im Sinne von Art.