Sie machte insbesondere geltend, die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 340bis StGB seien (noch) nicht erfüllt. Überdies sei die Kompetenz des Bundes in Wirtschaftsstrafsachen subsidiär und fakultativ. Da ihre Priorität bei den Fällen organisierter Kriminalität zu liegen habe, müsse sie unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen von der Möglichkeit, die Bundeszuständigkeit abzulehnen, in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Effizienzvorlage oft Gebrauch machen.