B. Die Behörden des Kantons Zürich kamen im Verlaufe der Ermittlungen zur Auffassung, die angeblichen strafbaren Handlungen, bei denen es sich im Wesentlichen um Vermögensdelikte handle, dürften von einer kriminellen Organisation zur Hauptsache vom Ausland aus und ohne Schwerpunkthandlungen in einem einzelnen Kanton verübt worden sein. Mit einem Strafübernahmebegehren vom 16. Juli 2002 wurde die Schweizerische Bundesanwaltschaft ersucht, das Verfahren gestützt auf Art. 340bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu übernehmen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 lehnte die Schweizerische Bundesanwaltschaft das Begehren ab. Sie machte insbesondere geltend, die allgemeinen Voraussetzungen von Art.