{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-88-2002_2002-09-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=83&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-09-2002-8G-88-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "b5bd1fdb0e85468f864b435b6e0cfde3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.88/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       20.09.2002 8G.88/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 20.09.2002 8G.88/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 20.09.2002 8G.88/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:01:07", "Checksum": "9b52c52e1d5e6602f26c52ed0a9820dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       20.09.2002 8G.88/2002\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n3.\nZunächst ist zu prüfen, ob von einem Fall von organisierter Kriminalität auszugehen ist, der nach Art. 340bis Abs. 1 StGB die Bundesgerichtsbarkeit begründen würde, wie dies die Gesuchstellerin geltend macht.\nDer Tatbestand von Art. 260ter StGB setzt das Bestehen einer kriminellen Organisation voraus, die sich namentlich durch eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur, hochgradige Arbeitsteilung, einen stark hierarchischen Aufbau, Abschottung nach innen und nach aussen, Geheimhaltung ihres Aufbaus und ihrer personellen Zusammensetzung, das Vorhandensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen sowie die Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung Gewaltakte zu begehen und Einfluss auf Politik und Wirtschaft zu gewinnen, auszeichnet und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III S. 297-300). In Frage kommen insbesondere gefährliche terroristische Gruppierungen und mafiaähnliche Verbrechersyndikate, während andere, ebenfalls in Gruppen agierende Straftäter (wie z.B. betrügerische, nach dem \"Schneeballprinzip\" tätige Gruppierungen) in der Regel den Organisations- und Gefährlichkeitsgrad einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht erreichen dürften (vgl. Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Basel 1998, S. 9/10).\nDen Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu entnehmen, dass die Täter in einer hierarchisch stark ausgeprägten Struktur und bestens organisiert, planmässig, auf Dauer ausgerichtet, in hohem Masse arbeitsteilig und international vorgegangen sein und überdies ihre Organisation in Bezug auf deren Aufbau und Zusammensetzung \"geheim gehalten\" haben sollen (vgl. Gesuch S. 11-13).\nZwar dürfte die Gruppe der Angeschuldigten gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin einen sehr hohen Organisationsgrad erreicht haben. Aber jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen erscheinen die übrigen Elemente einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht als erfüllt. Wenn die Mitglieder der Gruppe gegen aussen falsche Namen, Ausweise und Kontrollschilder benutzten, sich \"konspirativ in Hotels der gehobenen Preisklasse\" trafen und den Kunden Nachforschungen in Bezug auf die involvierten Gesellschaften untersagten (Gesuch S. 12), zeigt dies nur, dass sie mit der \"mit Delinquenz regelmässig verbundenen Diskretion\" vorgingen, nicht aber, dass sie eine \"qualifizierte, systematische Abschottung\" (insbesondere auch nach innen) angestrebt hätten (vgl. Botschaft S. 298). Dafür, dass die Organisation in der Person von Y.________ über ein \"Instrument zur Durchsetzung interner Absprachen\" verfügt hätte (Gesuch S. 12), spricht nichts; aus dem Zwischenbericht der Kantonspolizei vom 30. Juli 2002 (HD 1/11) ist nur ersichtlich, dass Y.________ sich selber als \"Stinkstiefel\" bezeichnet (S. 13) und als \"Mann für's Grobe\" eingesetzt wurde (S. 16); daraus folgt aber noch nicht, dass er Gruppenmitglieder eingeschüchtert oder bedroht hätte.\nGesamthaft gesehen lässt der heutige Stand der Untersuchung den Schluss, dass ein Fall von organisierter Kriminalität im Sinne von Art. 260ter StGB in Frage komme, nicht zu.\n4.\nSoweit es um Wirtschaftskriminalität geht, kann die Bundesanwaltschaft nach Art. 340bis Abs. 2 StGB durch Eröffnung von Ermittlungen unter den angeführten Voraussetzungen die Bundesgerichtsbarkeit begründen. Diese Kann-Vorschrift stellt es, wenn kein Kanton mit der Sache befasst ist oder ein Kanton, wie hier, ein Übernahmegesuch stellt, ins pflichtgemässe Ermessen der Bundesanwaltschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der lit. a oder b von Art. 340bis Abs. 1 StGB (Art. 340bis Abs. 2 lit. a) erfüllt sind und sie Ermittlungen zu eröffnen hat oder nicht; sie hat sich dabei am Sinn und Zweck der Einführung der neuen Bundeskompetenzen zu orientieren (vgl. dazu auch Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 340bis N 71). Die Anklagekammer auferlegt sich bei der Prüfung von Ermessensentscheiden generell eine gewisse Zurückhaltung.\nWenn die Gesuchsgegnerin es im vorliegenden Fall ablehnte, das Verfahren zu übernehmen, hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Zwar bestehen gewisse Hinweise auf ein strafbares Verhalten in anderen Kantonen und im Ausland, aber der Schwerpunkt der angeblichen deliktischen Tätigkeit befindet sich nach der heutigen Aktenlage in Volketswil im Kanton Zürich. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2002 verwiesen werden (S. 6/7 Ziff. 5). Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Effizienz der Strafverfolgung einen Übergang der Kompetenz vom Kanton Zürich auf den Bund erheischen würde. Auch in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden (Stellungnahme S. 7 Ziff. 6). Anzumerken ist, dass die erweiterten Bundeskompetenzen für den Bund einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der in der ersten Zeit nicht vollumfänglich geleistet werden kann. Frau Bundesrätin Metzler hat denn auch vor dem Nationalrat darauf hingewiesen, dass der Bundesanwalt seine neuen Kompetenzen vorerst zurückhaltend wahrnehmen müsse und insbesondere bei den obligatorischen Fällen zu Beginn die Schwelle hoch anzusetzen habe (BGE 8G.46/2002 vom 25. Juni 2002, E. 3.1 mit Hinweis auf AB 1999 N 2409). In Fällen von Wirtschaftskriminalität gemäss Art. 340bis Abs. 2 StGB, in denen dem Bundesanwalt, wie dargelegt ein Ermessen zusteht, ist dem ebenfalls Rechnung zu tragen.\n"}