{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-88-2002_2002-09-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=83&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-09-2002-8G-88-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "b5bd1fdb0e85468f864b435b6e0cfde3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.88/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       20.09.2002 8G.88/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 20.09.2002 8G.88/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 20.09.2002 8G.88/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:01:07", "Checksum": "9b52c52e1d5e6602f26c52ed0a9820dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       20.09.2002 8G.88/2002\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n1.\nDie Gesuchsgegnerin wirft in formeller Hinsicht zunächst die Frage auf, ob ein Entscheid, mit dem sie ein kantonales Übernahmebegehren abgewiesen hat, mit an die Frist von Art. 105bis Abs. 2 BStP gebundener Beschwerde anzufechten oder ob gestützt auf Art. 260 BStP unabhängig von Art. 105bis Abs. 2 BStP ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes einzureichen sei.\nDie Anklagekammer hat sich kürzlich mit dieser Frage befasst. Bei Konflikten über die Frage, ob die Bundes- oder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Ermittlungen bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität (Art. 340bis StGB) zuständig sind, ist Art. 105bis BStP nicht anwendbar. Die Anklagekammer entscheidet in Anwendung von Art. 260 BStP und gemäss den Regeln, die das Gesetz und die Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (zur Publikation bestimmte BGE 8G.46/2002 vom 25. Juni 2002, E. 2.1 - 2.3 und 3.4, und 8G.66/2002 vom 27. August 2002, E. 2).\nNach ständiger Praxis der Anklagekammer hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, welche strafbaren Handlungen aufgrund der Aktenlage und der Vorwürfe, die dem Angeschuldigten im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können, in Frage kommen (\nBGE 113 IV 108 und 112 IV 61 E. 2).\n2.\nSeit dem 1. Januar 2002 hat der Bund neue Kompetenzen auf den Gebieten des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität (Art. 340bis StGB).\nGemäss Art. 340bis Abs. 1 StGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit neu nebst den Fällen von Bestechung und Geldwäscherei die strafbaren Handlungen nach dem Art. 260ter StGB (Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen) sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen. Voraussetzung für die Kompetenzübertragung an den Bund ist, dass die strafbaren Handlungen entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. Nach Art. 340bis Abs. 2 StGB kann die Bundesanwaltschaft bei Vermögensdelikten und Urkundenfälschung ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und in keinem Kanton ein eindeutiger Schwerpunkt besteht und wenn kein Kanton mit dem Fall befasst ist oder ein Kanton die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht. Erst die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet in diesen Fällen die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 3 StGB).\nGemäss\nArt. 18bis Abs. 1 und 2 BStP kann der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache nach\nArt. 340bis StGB, sofern es sich nicht um ein einfaches Verfahren handelt, erst nach Abschluss der Voruntersuchung der kantonalen Behörde zur gerichtlichen Beurteilung übertragen. In Fällen, die sowohl der Bundesgerichtsbarkeit als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende Delikte betreffen, kann der Bundesanwalt die Vereinigung des Verfahrens in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18bis Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 18 Abs. 2 BStP).\n"}