{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-88-2002_2002-09-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=83&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-09-2002-8G-88-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "b5bd1fdb0e85468f864b435b6e0cfde3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.88/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       20.09.2002 8G.88/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 20.09.2002 8G.88/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 20.09.2002 8G.88/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:01:07", "Checksum": "9b52c52e1d5e6602f26c52ed0a9820dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       20.09.2002 8G.88/2002\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.88/2002 /kra\nUrteil vom 20. September 2002\nAnklagekammer\nBundesrichter Nay, Vizepräsident,\nBundesrichter Raselli, Karlen,\nGerichtsschreiber Monn.\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, 8036 Zürich,\nGesuchstellerin,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGesuchsgegnerin,\nBestimmung des Gerichtsstandes in Sachen X.________ und Kons..\nSachverhalt:\nA.\nAm 3. April 2002 reichte Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich namens der Banque IPPA et Associés Luxembourg und der AXA Assurances Luxembourg sowie weiterer Geschädigter eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft bzw. gegen sechs namentlich genannte Personen ein, die sich des Betruges und der Urkundenfälschung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder der Veruntreuung sowie des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht haben sollen.\nRechtsanwalt Buttliger brachte unter anderem vor, die in Volketswil im Kanton Zürich domizilierten Initiatoren der strafbaren Handlungen würden kreditsuchenden Personen, die finanzielle Probleme hätten, auf der Basis eines Solawechsels (Eigenwechsels) Darlehen von bis zu mehreren Millionen Euro versprechen. Zur Deckung des Risikos werde den Interessenten eine Ausfallversicherung angeboten. Der Kunde habe die Prämie im voraus an die MAAF Assurances France SA zu bezahlen, worauf die angeblichen, aber nicht existierenden Kreditgeber die Auszahlung tätigen sollten. Die Täter gingen dabei raffiniert vor, indem sie die realen Gesellschaften IPPA et Associés Luxembourg und AXA Assurances Luxembourg mit ähnlich lautenden Eigenkreationen wie \"Banque IPPA & Associates S.A.\" vermischten.\nWeitere Strafanzeigen in diesem Zusammenhang gingen unter anderem am 17. April 2002 bei der Kantonspolizei in Bülach und am 28. Mai 2002 bei der Bezirksanwaltschaft in Uster ein. Dabei führte Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren, der sich der Strafanzeige von Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger anschloss, namens der MAAF Assurances unter anderem aus, die Täter, die den Namen dieser Gesellschaft zu Unrecht und in betrügerischer Absicht verwendeten, träten neuerdings auch unter dem Namen \"Hannover Investment Trust International Inc.\" auf. Beim Tatvorgehen sei \"das Logo der MAAF Assurances durch nicht existente Filialen 'MAAF Assurances France SA Luxembourg' und 'MAAF - AXA Luxembourg' konstruiert worden\".\nDie Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass an den Handlungen ein operativ tätiger Kreis von mindestens 19 Personen beteiligt gewesen sein soll. Am 13. August 2002 wurden 12 Personen verhaftet (act. 7).\nB.\nDie Behörden des Kantons Zürich kamen im Verlaufe der Ermittlungen zur Auffassung, die angeblichen strafbaren Handlungen, bei denen es sich im Wesentlichen um Vermögensdelikte handle, dürften von einer kriminellen Organisation zur Hauptsache vom Ausland aus und ohne Schwerpunkthandlungen in einem einzelnen Kanton verübt worden sein. Mit einem Strafübernahmebegehren vom 16. Juli 2002 wurde die Schweizerische Bundesanwaltschaft ersucht, das Verfahren gestützt auf Art. 340bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu übernehmen.\nMit Schreiben vom 25. Juli 2002 lehnte die Schweizerische Bundesanwaltschaft das Begehren ab. Sie machte insbesondere geltend, die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 340bis StGB seien (noch) nicht erfüllt. Überdies sei die Kompetenz des Bundes in Wirtschaftsstrafsachen subsidiär und fakultativ. Da ihre Priorität bei den Fällen organisierter Kriminalität zu liegen habe, müsse sie unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen von der Möglichkeit, die Bundeszuständigkeit abzulehnen, in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Effizienzvorlage oft Gebrauch machen. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass das Verhalten der mutmasslichen Täter weiter gehe als ein mögliches bandenmässiges Verhalten und da ein geschlossener Personenkreis vorliege, könne bei einer zudem fehlenden hierarchischen und autoritären Struktur bei nur ansatzweise erkennbarer Arbeitsteilung zumindest zur Zeit nicht von einer kriminellen Organisation ausgegangen werden, weshalb auch nicht von einem Fall im Sinne von Art. 340bis Abs. 1 StGB gesprochen werden könne.\nC.\nMit Eingabe vom 31. Juli 2002 wendet sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Schweizerische Bundesanwaltschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung von 15 namentlich genannten Angeschuldigten und weiteren Beteiligten ermächtigt und verpflichtet zu erklären.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2002, das Gesuch bzw. die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Eventualiter sei der Bundesanwaltschaft eine Frist von mindestens drei Wochen ab Entscheid der Anklagekammer für die Übernahme des Ermittlungsverfahrens einzuräumen.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}