Auch ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft untadelig verhält, kann in Freiheit versucht sein, sich der drohenden Strafe durch Flucht zu entziehen. Gesamthaft gesehen ist das Haftentlassungsgesuch unbegründet und die Beschwerde deshalb abzuweisen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. August 2002 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: