Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe bei der Frage der Haftentlassung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er verhalte sich in der Untersuchungshaft absolut untadelig, was bei der Frage der Haftentlassung berücksichtigt werden sollte. Damit verkennt er, dass die Untersuchungshaft sicherstellen soll, dass der Beschuldigte vor Gericht gestellt werden kann. Auch ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft untadelig verhält, kann in Freiheit versucht sein, sich der drohenden Strafe durch Flucht zu entziehen.