Es wird dann Sache des zuständigen Strafrichters sein, für eine Durchführung der Hauptverhandlung mit der wegen der bereits langen Haftdauer gebotenen besonderen Beschleunigung zu sorgen. Unter diesen Umständen erscheint die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer bedingten Entlassung verweist, genügt es, auf BGE 124 I 208 E. 6 zu verweisen. Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe bei der Frage der Haftentlassung grundsätzlich nicht berücksichtigt.