Dem hielt der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2002 nur entgegen, dass er über die Liegenschaften in Österreich und Portugal sowie über das immer noch fehlende Geld nicht verfüge, da er dieses seinen Vorgesetzten gegeben bzw. "sinnlos verjubelt" habe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn er behauptet ja selber nicht, dass er zu seinen Schwestern in Frankreich und den USA keinen Kontakt mehr hat und bei ihnen keine Aufnahme finden könnte (Urteil der Anklagekammer 8G.3/2002 vom 5. Februar 2002 S. 5). Folglich ist Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen.