Zudem stützte sich die Anklagekammer am 5. Februar 2002 darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der bisher nicht aufgefundenen zwei Millionen Franken ins Ausland absetzen könnte, wo er überdies über Verwandte, geschäftliche Kontakte und Wohnmöglichkeiten verfüge (E. 3b). Dem hielt der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2002 nur entgegen, dass er über die Liegenschaften in Österreich und Portugal sowie über das immer noch fehlende Geld nicht verfüge, da er dieses seinen Vorgesetzten gegeben bzw. "sinnlos verjubelt" habe.