Im vorliegenden Verfahren vor der Anklagekammer bestreitet der Beschwerdeführer auch die Fluchtgefahr nicht mehr. Es bestehen denn auch konkrete Gründe, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zunächst muss der Beschwerdeführer, wie schon im Entscheid der Anklagekammer vom 5. Februar 2002 dargetan, mit einer schweren Strafe rechnen. Zudem stützte sich die Anklagekammer am 5. Februar 2002 darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der bisher nicht aufgefundenen zwei Millionen Franken ins Ausland absetzen könnte, wo er überdies über Verwandte, geschäftliche Kontakte und Wohnmöglichkeiten verfüge (E. 3b).