2. Die Untersuchungshaft kann aufrechterhalten werden, wenn gegen den Beschuldigten weiterhin ein dringender Tatverdacht und überdies ein dringender Fluchtverdacht und/oder Kollusionsgefahr besteht. Zudem ist zu prüfen, ob die bisher erstandene Untersuchungshaft unverhältnismässig erscheint bzw. in grosse Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist. Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist denn auch offensichtlich gegeben (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.3/2002 vom 5. Februar 2002 E. 2). Im vorliegenden Verfahren vor der Anklagekammer bestreitet der Beschwerdeführer auch die Fluchtgefahr nicht mehr.