EMRK gebietet, so rasch als möglich über die Haftentlassung zu befinden. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft überwies, anstatt selber zu entscheiden, das Haftentlassungsgesuch an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und beantragte, als sie durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter zur Stellungnahme aufgefordert wurde, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Wegen der gebotenen raschmöglichsten Entscheidung ist auf eine Rückweisung des Gesuches an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zu verzichten. Die Anklagekammer, die für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches zuständig ist, hat darüber ohne Verzug zu entscheiden.