Diese hätte folglich über das vorliegende Haftentlassungsgesuch erstinstanzlich zu befinden gehabt. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat dagegen eingewendet, ab Einleitung der Voruntersuchung komme ihr Parteistellung zu. Dies ist jedoch insoweit unbedenklich, als der Beschuldigte gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft an eine unabhängige richterliche Behörde gelangen kann, der volle Kognition zusteht ( BGE 120 IV 342 E. 2d). Art. 5 Ziff. 4 EMRK gebietet, so rasch als möglich über die Haftentlassung zu befinden.