Sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Bundesanwalt haben folglich, je nachdem bei welcher der beiden Behörden die Verfahrensherrschaft liegt, über Haftentlassungsgesuche erstinstanzlich zu entscheiden. Nachdem der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Akten und den Schlussbericht im April 2002 der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zugestellt und bei dieser einen Antrag auf Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer gestellt hat, liegt die Verfahrensherrschaft zur Zeit unbestreitbar bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Diese hätte folglich über das vorliegende Haftentlassungsgesuch erstinstanzlich zu befinden gehabt.