1. Gemäss Art. 52 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und abweisende Entscheide des Untersuchungsrichters oder des Bundesanwaltes mit Beschwerde an die Anklagekammer weiterziehen. Sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Bundesanwalt haben folglich, je nachdem bei welcher der beiden Behörden die Verfahrensherrschaft liegt, über Haftentlassungsgesuche erstinstanzlich zu entscheiden.