F. Dino Bellasi führt bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde und beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 17. Juli 2002 mangels Zuständigkeit aufzuheben und das Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2002 der zu dessen Behandlung zuständigen Schweizerischen Bundesanwaltschaft zuzustellen. Die Kammer zieht in Erwägung: