In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2002 bestritt Dino Bellasi die Zuständigkeit sowohl des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes als auch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch. Er verlangte die Beurteilung durch ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes und nach aussen hin den Anschein der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vermittelndes Gericht gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2002 beantragte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch am 17. Juli 2002 ab.