Am 9. Juli 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt weiter, da dieses oder allenfalls das urteilende Gericht zuständig sei. Der Schweizerischen Bundesanwaltschaft komme ab Einleitung der Voruntersuchung Parteistellung zu, weshalb sie keine Zwangsmassnahmen verfügen oder aufheben könne. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 10. Juli 2002 wurden Dino Bellasi und die Schweizerische Bundesanwaltschaft aufgefordert, zur Zuständigkeit des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes bzw. zum Haftentlassungsgesuch Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2002 bestritt Dino