B. Mit Urteil vom 6. Dezember 2000 wies die Anklagekammer des Bundesgerichts eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs von Dino Bellasi durch den Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin ab (8G.67/2000). Ein weiteres Gesuch von Dino Bellasi vom 15. Januar 2002, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wies der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin am 16. Januar 2002 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Bundesgerichts am 5. Februar 2002 abgewiesen (8G.3/2002).