{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-87-2002_2002-08-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=30.07.2002&to_date=18.08.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=67&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-08-2002-8G-87-2002&number_of_ranks=160", "Checksum": "bc3615371efe7689a271799e9dae594d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.87/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       08.08.2002 8G.87/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 08.08.2002 8G.87/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 08.08.2002 8G.87/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:01:41", "Checksum": "3fea5ff0e2b2a6fde8761e0bbb52a32f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       08.08.2002 8G.87/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n1.\nGemäss Art. 52 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und abweisende Entscheide des Untersuchungsrichters oder des Bundesanwaltes mit Beschwerde an die Anklagekammer weiterziehen. Sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Bundesanwalt haben folglich, je nachdem bei welcher der beiden Behörden die Verfahrensherrschaft liegt, über Haftentlassungsgesuche erstinstanzlich zu entscheiden. Nachdem der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Akten und den Schlussbericht im April 2002 der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zugestellt und bei dieser einen Antrag auf Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer gestellt hat, liegt die Verfahrensherrschaft zur Zeit unbestreitbar bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Diese hätte folglich über das vorliegende Haftentlassungsgesuch erstinstanzlich zu befinden gehabt.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft hat dagegen eingewendet, ab Einleitung der Voruntersuchung komme ihr Parteistellung zu. Dies ist jedoch insoweit unbedenklich, als der Beschuldigte gemäss\nArt. 52 Abs. 2 BStP gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft an eine unabhängige richterliche Behörde gelangen kann, der volle Kognition zusteht (\nBGE 120 IV 342 E. 2d).\nArt. 5 Ziff. 4 EMRK gebietet, so rasch als möglich über die Haftentlassung zu befinden. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft überwies, anstatt selber zu entscheiden, das Haftentlassungsgesuch an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und beantragte, als sie durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter zur Stellungnahme aufgefordert wurde, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Wegen der gebotenen raschmöglichsten Entscheidung ist auf eine Rückweisung des Gesuches an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zu verzichten. Die Anklagekammer, die für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches zuständig ist, hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Dies entspricht denn auch dem Hauptantrag des Beschwerdeführers.\n2.\nDie Untersuchungshaft kann aufrechterhalten werden, wenn gegen den Beschuldigten weiterhin ein dringender Tatverdacht und überdies ein dringender Fluchtverdacht und/oder Kollusionsgefahr besteht. Zudem ist zu prüfen, ob die bisher erstandene Untersuchungshaft unverhältnismässig erscheint bzw. in grosse Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.\nDer dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist denn auch offensichtlich gegeben (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.3/2002 vom 5. Februar 2002 E. 2).\nIm vorliegenden Verfahren vor der Anklagekammer bestreitet der Beschwerdeführer auch die Fluchtgefahr nicht mehr. Es bestehen denn auch konkrete Gründe, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zunächst muss der Beschwerdeführer, wie schon im Entscheid der Anklagekammer vom 5. Februar 2002 dargetan, mit einer schweren Strafe rechnen. Zudem stützte sich die Anklagekammer am 5. Februar 2002 darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der bisher nicht aufgefundenen zwei Millionen Franken ins Ausland absetzen könnte, wo er überdies über Verwandte, geschäftliche Kontakte und Wohnmöglichkeiten verfüge (E. 3b). Dem hielt der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2002 nur entgegen, dass er über die Liegenschaften in Österreich und Portugal sowie über das immer noch fehlende Geld nicht verfüge, da er dieses seinen Vorgesetzten gegeben bzw. \"sinnlos verjubelt\" habe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn er behauptet ja selber nicht, dass er zu seinen Schwestern in Frankreich und den USA keinen Kontakt mehr hat und bei ihnen keine Aufnahme finden könnte (Urteil der Anklagekammer 8G.3/2002 vom 5. Februar 2002 S. 5). Folglich ist Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er habe nun eine Haftdauer von 36 Monaten ausgestanden, eine Dauer, die in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücke. Dies ist angesichts des angeblichen Deliktsbetrages von knapp neun Millionen Franken und der Vielzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zur Zeit noch zu verneinen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wird noch in diesem Monat vor einem Berner Gericht Anklage erheben. Es wird dann Sache des zuständigen Strafrichters sein, für eine Durchführung der Hauptverhandlung mit der wegen der bereits langen Haftdauer gebotenen besonderen Beschleunigung zu sorgen. Unter diesen Umständen erscheint die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig.\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer bedingten Entlassung verweist, genügt es, auf\nBGE 124 I 208 E. 6 zu verweisen. Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe bei der Frage der Haftentlassung grundsätzlich nicht berücksichtigt.\nSchliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er verhalte sich in der Untersuchungshaft absolut untadelig, was bei der Frage der Haftentlassung berücksichtigt werden sollte. Damit verkennt er, dass die Untersuchungshaft sicherstellen soll, dass der Beschuldigte vor Gericht gestellt werden kann. Auch ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft untadelig verhält, kann in Freiheit versucht sein, sich der drohenden Strafe durch Flucht zu entziehen.\nGesamthaft gesehen ist das Haftentlassungsgesuch unbegründet und die Beschwerde deshalb abzuweisen.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 8. August 2002\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:"}