{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-87-2002_2002-08-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=7&from_date=30.07.2002&to_date=18.08.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=67&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-08-2002-8G-87-2002&number_of_ranks=160", "Checksum": "bc3615371efe7689a271799e9dae594d"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.87/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       08.08.2002 8G.87/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 08.08.2002 8G.87/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 08.08.2002 8G.87/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:01:41", "Checksum": "3fea5ff0e2b2a6fde8761e0bbb52a32f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       08.08.2002 8G.87/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 1/2}\n8G.87/2002 /kra\nUrteil vom 8. August 2002\nAnklagekammer\nBundesrichter Nay, Vizepräsident,\nBundesrichter Raselli, Karlen,\nGerichtsschreiber Monn.\nDino Bellasi, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, 3011 Bern,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30, 3011 Bern,\ngegen\nEidg. Untersuchungsrichteramt, Effingerstrasse 43, Postfach 5959, 3001 Bern.\nHaftentlassung,\nAK-Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juli 2002.\nSachverhalt:\nA.\nAm 12. August 1999 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dino Bellasi. Ihm wird vorgeworfen, als Fachbeamter der Untergruppe Nachrichtendienst im Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport durch den Einsatz von so genannten Vorschussmandaten bei der Nationalbank gegen neun Millionen Franken für fiktiv aufgebotene Truppenteile des militärischen Nachrichtendienstes zur persönlichen Verwendung bezogen zu haben.\nGestützt auf einen Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 13. Dezember 1999 eine Voruntersuchung gegen Dino Bellasi unter anderem wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges.\nB.\nMit Urteil vom 6. Dezember 2000 wies die Anklagekammer des Bundesgerichts eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs von Dino Bellasi durch den Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin ab (8G.67/2000).\nEin weiteres Gesuch von Dino Bellasi vom 15. Januar 2002, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wies der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin am 16. Januar 2002 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Bundesgerichts am 5. Februar 2002 abgewiesen (8G.3/2002).\nC.\nMit Verfügung vom 29. April 2002 schloss der Stellvertretende Eidgenössische Untersuchungsrichter implizit die Voruntersuchung durch Zustellung der Akten und des Schlussberichts an die Schweizerische Bundesanwaltschaft. Gleichzeitig stellte er dieser den Antrag auf Anklageerhebung gegen Dino Bellasi wegen mehrfacher Veruntreuung im Amt, gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt sowie mehrfachen unerlaubten Erwerbs und Tragens von Waffen.\nD.\nMit Schreiben vom 5. Juli 2002 ersuchte Dino Bellasi bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft um die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Zum einen sei heute die Fluchtgefahr zu verneinen. Zum zweiten sei die Haftdauer inzwischen unverhältnismässig. Und zum dritten sprächen Gründe der Resozialisierung für eine Haftentlassung.\nAm 9. Juli 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt weiter, da dieses oder allenfalls das urteilende Gericht zuständig sei. Der Schweizerischen Bundesanwaltschaft komme ab Einleitung der Voruntersuchung Parteistellung zu, weshalb sie keine Zwangsmassnahmen verfügen oder aufheben könne.\nMit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 10. Juli 2002 wurden Dino Bellasi und die Schweizerische Bundesanwaltschaft aufgefordert, zur Zuständigkeit des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes bzw. zum Haftentlassungsgesuch Stellung zu nehmen.\nIn seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2002 bestritt Dino Bellasi die Zuständigkeit sowohl des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes als auch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch. Er verlangte die Beurteilung durch ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes und nach aussen hin den Anschein der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vermittelndes Gericht gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK.\nIn ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2002 beantragte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuches.\nE.\nDas Eidgenössische Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch am 17. Juli 2002 ab.\nF.\nDino Bellasi führt bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde und beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 17. Juli 2002 mangels Zuständigkeit aufzuheben und das Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2002 der zu dessen Behandlung zuständigen Schweizerischen Bundesanwaltschaft zuzustellen.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n"}