6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Verfahren leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2004 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: