5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es erwarte ihn bei einer Auslieferung nach Serbien und Montenegro ein Verfahren, das nicht einmal in Ansätzen den Verfahrensgarantien eines Rechtsstaates entspreche, zumal er unter der Anklage schwerer, politisch motivierter Straftaten stehe (act. 1 S. 11 Ziff. 40). Zum ersten Argument ist anzumerken, dass das Bundesgericht bereits in anderen Entscheiden ausgeführt hat, beim gegenwärtigen Kenntnisstand über die Menschenrechtslage rechtfertige es sich nicht, zum Vornherein jegliche Auslieferung nach Serbien und Montenegro zu verweigern (Urteil 1A.93/2002 vom 15. Mai 2002 E. 6.3);