4. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er könnte gegen Hinterlegung seines Reisepasses und einer Sicherheitsleistung aus der Haft entlassen werden (act. 1 S. 9 Ziff. 25 und 26). Damit verkennt er, dass er der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation beschuldigt wird. Unter diesen Umständen ist es nicht abwegig, davon auszugehen, dass es für ihn ein Leichtes wäre, sich Geld und falsche Papiere zu beschaffen. Dadurch vermögen die von ihm angeregten Auflagen eine ernsthafte Fluchtgefahr nicht zu unterbinden.