Folglich ist Fluchtgefahr zu bejahen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereits reichlich Zeit zum Untertauchen gehabt hätte, da zwischen Oktober 2003 und Januar 2004 sieben "Mittäter" verhaftet worden seien (act. 7 S. 8 Ziff. 32). Er sagt jedoch nicht, unter welchen Umständen diese sieben Personen festgenommen wurden. Sein Argument ist folglich schon deshalb nicht stichhaltig, weil er gegebenenfalls darauf gehofft haben könnte, selber nicht verdächtig zu sein und deshalb einer Verhaftung zu entgehen. Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG erscheint eine Haftentlassung deshalb nicht als angezeigt.