3. Der Beschwerdeführer macht unter sinngemässem Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr, weil er in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe und einer geregelten Arbeit nachgehe (act. 1 S. 9 Ziff. 25). Dem hält das Bundesamt zu Recht entgegen, es könne jedenfalls zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführer in Serbien und Montenegro eine langjährige Freiheitsstrafe erwarten könnte (act. 5 S. 3 Ziff. 4b). Folglich ist Fluchtgefahr zu bejahen.