21), genügt als Alibibeweis jedenfalls nicht. Von einem klaren Fall im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG kann deshalb keine Rede sein. Das Bundesamt für Justiz ist zu Recht gemäss Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG vorgegangen und hat die serbischen Behörden mit Schreiben vom 27. Januar 2004 aufgefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bis zum 10. Februar 2004 Stellung zu beziehen, ansonsten sich das Bundesamt veranlasst sehe, den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 5 S. 3 Ziff. 4a mit Hinweis auf Beilage 22). Dieses Vorgehen des Bundesamtes entspricht dem Gesetz, und soweit es vom Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss bemängelt wird (vgl. act. 7 S. 5 Ziff.