B. Mit fristgerechter Eingabe vom 22. Januar 2004 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben und er mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7). Die Kammer zieht in Erwägung: