{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-8-2004_2004-02-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=21.01.2004&to_date=09.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-02-2004-8G-8-2004&number_of_ranks=299", "Checksum": "e984cdbec3893bdcbef9e655bda2dccc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.8/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.8/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.02.2004 8G.8/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.02.2004 8G.8/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:22:05", "Checksum": "47ed32d035f27c45783d73940a790acf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.8/2004\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n3.\nDer Beschwerdeführer macht unter sinngemässem Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr, weil er in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe und einer geregelten Arbeit nachgehe (act. 1 S. 9 Ziff. 25). Dem hält das Bundesamt zu Recht entgegen, es könne jedenfalls zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführer in Serbien und Montenegro eine langjährige Freiheitsstrafe erwarten könnte (act. 5 S. 3 Ziff. 4b). Folglich ist Fluchtgefahr zu bejahen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereits reichlich Zeit zum Untertauchen gehabt hätte, da zwischen Oktober 2003 und Januar 2004 sieben \"Mittäter\" verhaftet worden seien (act. 7 S. 8 Ziff. 32). Er sagt jedoch nicht, unter welchen Umständen diese sieben Personen festgenommen wurden. Sein Argument ist folglich schon deshalb nicht stichhaltig, weil er gegebenenfalls darauf gehofft haben könnte, selber nicht verdächtig zu sein und deshalb einer Verhaftung zu entgehen. Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG erscheint eine Haftentlassung deshalb nicht als angezeigt.\n4.\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, er könnte gegen Hinterlegung seines Reisepasses und einer Sicherheitsleistung aus der Haft entlassen werden (act. 1 S. 9 Ziff. 25 und 26). Damit verkennt er, dass er der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation beschuldigt wird. Unter diesen Umständen ist es nicht abwegig, davon auszugehen, dass es für ihn ein Leichtes wäre, sich Geld und falsche Papiere zu beschaffen. Dadurch vermögen die von ihm angeregten Auflagen eine ernsthafte Fluchtgefahr nicht zu unterbinden.\n5.\nSchliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es erwarte ihn bei einer Auslieferung nach Serbien und Montenegro ein Verfahren, das nicht einmal in Ansätzen den Verfahrensgarantien eines Rechtsstaates entspreche, zumal er unter der Anklage schwerer, politisch motivierter Straftaten stehe (act. 1 S. 11 Ziff. 40). Zum ersten Argument ist anzumerken, dass das Bundesgericht bereits in anderen Entscheiden ausgeführt hat, beim gegenwärtigen Kenntnisstand über die Menschenrechtslage rechtfertige es sich nicht, zum Vornherein jegliche Auslieferung nach Serbien und Montenegro zu verweigern (Urteil 1A.93/2002 vom 15. Mai 2002 E. 6.3); wie es sich damit im Fall des Beschwerdeführers verhält, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Zum zweiten Argument ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber ausführt, bei der ANA handle es sich um eine \"schwerkriminelle Organisation\" (act. 1 S. 3 Ziff. 6); folglich steht nicht fest, dass im vorliegenden Verfahren nur politisch motivierte Straftaten in Frage stehen. Die Auslieferung erweist sich somit nicht als offensichtlich unzulässig, weshalb auch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 IRSG eine Haftentlassung nicht erfolgen kann.\n6.\nDie Beschwerde ist abzuweisen. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Verfahren leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 9. Februar 2004\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}