{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-8-2004_2004-02-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=21.01.2004&to_date=09.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-02-2004-8G-8-2004&number_of_ranks=299", "Checksum": "e984cdbec3893bdcbef9e655bda2dccc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.8/2004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.8/2004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.02.2004 8G.8/2004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.02.2004 8G.8/2004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:22:05", "Checksum": "47ed32d035f27c45783d73940a790acf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.02.2004 8G.8/2004\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.8/2004 /kra\nUrteil vom 9. Februar 2004\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,\nBundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Rhyner,\ngegen\nBundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.\nGegenstand\nAuslieferungshaftbefehl,\nAK-Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 14. Januar 2004.\nSachverhalt:\nA.\nX.________ wird verdächtigt, in den Jahren 1999, 2000 und 2003 als Anstifter, Koordinator und Organisator der Armée Nationale Albanaise (ANA) angehört und mit anderen Personen in Serbien terroristische Handlungen begangen zu haben. In diesem Zusammenhang habe er die Beschaffung von Waffen und Munition, von militärischem Material und Geld organisiert. Namentlich soll er am 3. Februar 2003 die Ermordung eines Polizeibeamten organisiert und anschliessend die Täter in seinem Haus versteckt haben. Zudem habe er zusammen mit anderen Personen am 2. März 2003 auf einer Strasse und zwischen dem 6. und dem 9. März 2003 bei einer Schule je einen Sprengkörper angebracht, die dann allerdings nicht explodiert seien.\nGestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Vranje vom 22. Oktober 2003 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation und weiterer Straftaten ersuchte Interpol Belgrad am 30. Dezember 2003 die Schweiz um Inhaftnahme von X.________ zwecks späterer Auslieferung an Serbien und Montenegro.\nAm 14. Januar 2004 wurde X.________ in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der X.________ am 15. Januar 2004 eröffnet wurde.\nB.\nMit fristgerechter Eingabe vom 22. Januar 2004 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben und er mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).\nDas Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).\nIn seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (\nBGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (\nArt. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (\nArt. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe - z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz - vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (\nArt. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A 170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (\nArt. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl.\nBGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.\nBGE 110 Ib 193 E. 1c). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl.\nBGE 111 IV 108 E. 2).\n2.\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er sei zu den in Frage kommenden Zeitpunkten nicht am Tatort gewesen (act. 1 S. 8 Ziff. 24). Um aus der Haft entlassen zu werden, müsste er dies jedoch ohne Verzug nachweisen können. Dies ist in Fällen, in denen dem Beschuldigten nebst konkreten Einzeltaten vorgeworfen wird, er habe während mehrerer Jahre bei einer terroristischen Vereinigung mitgewirkt, praktisch ausgeschlossen. Der Umstand, dass der Reisepass des Beschwerdeführers keine \"erhöhte Reisetätigkeit\" nach Serbien ausweisen soll (act. 1 S. 8 Ziff. 21), genügt als Alibibeweis jedenfalls nicht. Von einem klaren Fall im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG kann deshalb keine Rede sein. Das Bundesamt für Justiz ist zu Recht gemäss Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG vorgegangen und hat die serbischen Behörden mit Schreiben vom 27. Januar 2004 aufgefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bis zum 10. Februar 2004 Stellung zu beziehen, ansonsten sich das Bundesamt veranlasst sehe, den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 5 S. 3 Ziff. 4a mit Hinweis auf Beilage 22). Dieses Vorgehen des Bundesamtes entspricht dem Gesetz, und soweit es vom Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss bemängelt wird (vgl. act. 7 S. 5 Ziff. 13: \"dritte Lesung\"), ist er nicht zu hören. Die Frist bis zum 10. Februar 2004 ist abzuwarten, und eine Haftentlassung gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kommt jedenfalls zurzeit nicht in Betracht.\n"}