1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 aufgehoben und die Sache an die Oberzolldirektion zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2002 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: