3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Eingabe vom 12. August 2002 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Die Entschädigung des Beschwerdeführers bemisst sich nach dem Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1). Das Bundesgericht bestimmt danach die Entschädigung aufgrund der Akten in einem Gesamtbetrag (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs). Der Eingang der von Rechtsanwalt Rolf Schilling in Aussicht gestellten Kostennote (Eingabe vom 12. August 2002 S. 4 in fine) muss deshalb nicht abgewartet werden. Demnach erkennt die Kammer: