Die Oberzolldirektion wird unter tunlicher Berücksichtigung der Wünsche des Beschwerdeführers einen amtlichen Verteidiger zu suchen und einzusetzen haben, der bereit ist, ein Mandat anzunehmen, welches nach der Vorstellung der Oberzolldirektion gemäss ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 "sowohl das Verwaltungsstraf- als auch das Verwaltungsverfahren" umfasst. Davon, dass sie von Bundesrechts wegen eine "funktionale Aufteilung" auf zwei Anwälte vornehmen müsste, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. Eingabe vom 10. Juli 2002 S. 2), kann jedoch nicht die Rede sein (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR, der ausdrücklich eine Verbindung der beiden entsprechenden Entscheide vorsieht).