die Verfügung vom 11. Juni 2002 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Oberzolldirektion zurückzuweisen. Die Oberzolldirektion wird unter tunlicher Berücksichtigung der Wünsche des Beschwerdeführers einen amtlichen Verteidiger zu suchen und einzusetzen haben, der bereit ist, ein Mandat anzunehmen, welches nach der Vorstellung der Oberzolldirektion gemäss ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 "sowohl das Verwaltungsstraf- als auch das Verwaltungsverfahren" umfasst.