Rechtsanwalt Rolf Schilling hat aber bereits in seiner Eingabe vom 14. Juni 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Funktion eines Strafverteidigers nicht wahrnehmen könne. Unter den vorliegenden Umständen ist die Beschwerde gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt Rolf Schilling als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren begründet; die Verfügung vom 11. Juni 2002 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Oberzolldirektion zurückzuweisen.