Wenn die Oberzolldirektion nun in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 ohne weiteres davon ausgeht, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeit auf das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren "nicht möglich" sei, verkennt sie zum zweiten, dass es jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich ist, einen Rechtsanwalt gegen seinen Willen als amtlichen Verteidiger einzusetzen; Rechtsanwalt Rolf Schilling hat aber bereits in seiner Eingabe vom 14. Juni 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Funktion eines Strafverteidigers nicht wahrnehmen könne.