davon, dass jemand aus diesem Büro die amtliche Verteidigung im Strafverfahren übernehmen würde, war in der Eingabe vom 5. April 2002 nicht die Rede. Wenn die Oberzolldirektion nun in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 ohne weiteres davon ausgeht, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeit auf das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren "nicht möglich" sei, verkennt sie zum zweiten, dass es jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich ist, einen Rechtsanwalt gegen seinen Willen als amtlichen Verteidiger einzusetzen;