Zum einen dürfte sie bereits in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2002 (vgl. dort S. 2 Ziff. 7 und S. 4 oben) übersehen haben, dass Rechtsanwalt Rolf Schilling in seiner Eingabe vom 5. April 2002, die denn auch nicht an die Oberzolldirektion, sondern an die Zollkreisdirektion II gerichtet war, ausdrücklich beantragt hatte, es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben ein vom Bund zu bezahlender Rechtsbeistand aus dem Anwaltsbüro Rosenow Grob Schilling zu bestellen; davon, dass jemand aus diesem Büro die amtliche Verteidigung im Strafverfahren übernehmen würde, war in der Eingabe vom 5. April 2002 nicht die Rede.