2. Rechtsanwalt Rolf Schilling macht in der Eingabe vom 14. Juni 2002 im Auftrag des Beschwerdeführers, aber auch "in eigener Sache", geltend, dass er "die Funktion eines Strafverteidigers im möglichen Prozess nicht wahrnehmen" könne. Die Oberzolldirektion führt dagegen in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2002 aus, das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren stünden in einem derart engen Zusammenhang, dass eine Aufteilung der anwaltlichen Tätigkeiten auf die beiden Verfahren nicht möglich sei. Damit verkennt die Oberzolldirektion zweierlei. Zum einen dürfte sie bereits in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2002 (vgl. dort S. 2 Ziff.