Man könnte sich zwar fragen, ob es nicht Sache der Verteidigung gewesen wäre, sich nach dem in Frage kommenden Rechtsmittel zu erkundigen. Immerhin hat sich Rechtsanwalt Rolf Schilling jedoch gleich am Tag nach dem Erhalt des Entscheids vom 11. Juni 2002 an die Oberzolldirektion gewandt und den Entscheid damit "innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt" ( BGE 112 Ib 417 S. 422). Die Oberzolldirektion hätte ihn spätestens zu diesem Zeitpunkt sofort auf die Möglichkeit einer Beschwerde an die Anklagekammer aufmerksam machen und die unterlassene Rechtsmittelbelehrung damit nachholen müssen.