Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Das gegen die Gutheissung einer Beschwerde und damit gegen eine zwar gewährte, aber trotzdem mangelhaft bestellte amtliche Verteidigung zur Verfügung stehende Rechtsmittel ergibt sich überdies nicht ohne weiteres aus dem Gesetz. Unter diesen Umständen geniesst der Beschwerdeführer den Vertrauensschutz ( BGE 122 IV 344 E. 4f S. 351 mit Hinweis). Man könnte sich zwar fragen, ob es nicht Sache der Verteidigung gewesen wäre, sich nach dem in Frage kommenden Rechtsmittel zu erkundigen.