Die Oberzolldirektion bezog sich insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch, als sie Rechtsanwalt Rolf Schilling am 5. Juli 2002 mitteilte, sie sehe keinen Anlass, auf ihren Entscheid vom 11. Juni 2002 zurückzukommen. Ob diese Mitteilung der Oberzolldirektion einen beschwerdefähigen Wiedererwägungsentscheid darstellt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit aus einem anderen Grund einzutreten ist. 1.2 Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 11. Juni 2002 enthält keine Rechtsmittelbelehrung.